Hilfe FAQ
Hierzu kann man allgemein Folgendes sagen: Damit eine Plattform i.S.d. § 3 Abs. 1 PStTG vorliegt, muss es die Plattform ermöglichen, dass Anbieter und Nutzer bzw. Kunden auf der Plattform in Kontakt treten und [auf der Plattform] Rechtsgeschäfte abschließen können. Kann das Rechtsgeschäft nicht auf der Plattform geschlossen werden, liegt keine Plattform i.S.d. § 3 PStTG und damit keine Meldepflicht vor. Der Gesetzesentwurf (Bt-Drs. 20/3436, S. 49f) besagt zudem ausdrücklich, dass Plattformen, die lediglich eine Art digitales „schwarze Brett“ darstellen also Heimkino-markt.de und bei denen ein Rechtsgeschäft außerhalb der Plattform zustande kommt, nicht von der Meldepflicht betroffen sein sollen.
Diese Antwort stellt jedoch keine rechtliche/steuerliche Beratung dar, sondern soll nur allgemein darstellen, wann keine Plattform i.S.d. PStTG vorliegt.